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   BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03   

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https://dejure.org/2003,11035
BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03 (https://dejure.org/2003,11035)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2003 - IX B 24/03 (https://dejure.org/2003,11035)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - IX B 24/03 (https://dejure.org/2003,11035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 108; ; FGO § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3
    Befangenheitsgesuch; Tatbestandsberichtigung

  • datenbank.nwb.de

    Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln; Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Begehren des Kl. auf Berichtigung des Sachverhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.2001 - V B 132/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03
    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 01.10.2002 - X B 34/02

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03
    Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76) fehlt, können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden.
  • BFH, 22.03.2001 - IX B 149/00

    Beschwerdebegründung - Rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03
    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 03.09.2002 - I B 107/01

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03
    Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76) fehlt, können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden.
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03
    Das Begehren der Kläger "auf Berichtigung des Sachverhalts (§ 108 FGO)" ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern grundsätzlich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 17.03.2008 - IX B 258/07

    Überraschungsentscheidung

    Soweit der Kläger sich auf Erinnerungslücken während der mündlichen Verhandlung beruft, hätte er dies, um sein Rügerecht nicht zu verlieren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.), bereits in der mündlichen Verhandlung tun müssen.
  • BFH, 14.01.2009 - II B 79/08

    Darlegung von Verfahrensfehlern bei verzichtbaren Verfahrensmängeln: Unterlassene

    Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55; vom 17. März 2008 IX B 102/07, BFH/NV 2008, 1179; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII B 32/09

    Beweisverwertungsverbot - Rügeverzicht

    Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55; vom 17. März 2008 IX B 102/07, BFH/NV 2008, 1179; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2014 - XI B 140/13

    Zur Beschwerde im Rahmen eines AdV-Verfahrens und zur Umdeutung dieses

    Soweit in der Beschwerdeschrift die Befangenheit von FG-Richtern angesprochen wird, wäre diese (zunächst) beim betreffenden Senat des FG gemäß § 51 FGO Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 der Zivilprozessordnung geltend zu machen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55).
  • BFH, 17.03.2008 - IX B 102/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Umdeutung einer unzulässigen Klage - Verlustausgleich

    Denn es handelt sich hierbei um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, bei dem das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verlorengeht, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2007 - IX B 174/06

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Rügeverzicht

    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2008 - IX B 172/07

    Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises

    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.2004 - IV B 34/03

    Verlust des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit; Verletzung des Anspruchs auf

    Zur Begründung geben sie an, die Beschwerdebegründung --ebenso wie die Schriftsätze in den Sachen IX B 24/03 und IX B 25/03-- bereits am 2. März 2003 als Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) abgesandt zu haben.
  • FG München, 10.03.2017 - 2 K 2216/14

    Streit um steuerliche Belastung aus einer Taekwondo Schule

    Über das Ablehnungsgesuch gegen einen Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne den abgelehnten Richter (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1997 V S 8/97, BFH/NV 1998, 38, und vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55).
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